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Art. 22 § 15

Fassungen
ab 01.01.1941 — dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 § 15 heute01.01.1941 dRGBl. I S 1609/1940 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1609/1940

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1941dRGBl. I S 1609/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.
  2. Absatz 2,Der Schiffer gilt im Fall des Absatz eins, als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144899

Alte Dokumentnummer

N9194041534L